Allgemeine Verkaufsbedingungen unserer Steppartikel

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und alle sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ist Wo rms.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wo rms.

Zahlung: 10 Tage dato Faktura netto, da Lohnarbeit.

Abweichende Bestimmungen müssen vereinbart und auf der Auftragsbestätigung bestätigt sein. Wechsel sind ausgeschlossen. Bei Zahlung nach Fälligkeit berechnen wir Zinsen und Spesen in Höhe der von den Großbanken jeweils für Kreditgewährung geforderten Sätze. Weitergehende Rechte, insbesondere Anspruch auf Ersatz des durch Zahlungsverzug entstandenen Schadens, bleiben vorbehalten.

Sonstige Bedingungen: Die Anlieferung der Fremdware geht zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers. Die Rohware und die versteppte Ware reisen unversichert, d.h. auf Risiko des Auftraggebers.

Die zur Verarbeitung bestimmten Fremdmaterialien müssen vom Auftraggeber gegen Feuer, Einbruchdiebstahl oder sonstige Schäden versichert sein. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit usw. sind gemäß den Bedingungen der Rohstofflieferanten vorbehalten. Bei Anfertigung von Sonderwünschen und Kurzmetragen hinsichtlich des Steppausfallens können Reklamationen nicht berücksichtigt werden.

Versand der fertigen Steppware erfolgt unfrei per Frachtgut oder Spediteur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei Selbstabholung oder Anlieferung mit unserem eigenen Fahrzeug. Die effektiv angelieferte Menge wird berechnet. Der Steppverlust geht, da Lohnarbeit, zu Lasten des Auftraggebers. Der Einsprung in % ist vom Stepper unbeeinflussbar, er hängt von der zu versteppenden Materialqualität ab. Auch bei Stretch-Steppware ist das angelieferte Bruttomaß die Berechnungsgrundlage. Die angegebenen Nettomaße sind unverbindlich, da bei Stretchware eine exakte Messung nach der Versteppung nicht mehr möglich ist.

Lieferfristen: Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt im eigenen Betrieb oder in fremden, von dem die Herstellung abhängig ist, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen oder an geschulten Arbeitskräften, auch Verkehrshindernisse, entbinden uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen.

Ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen bewilligen. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist fünf Tage. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief abgeht.

Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind irgendwelche Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

Mängelrügen: Mängelrügen sind nur möglich, wenn die Beanstandungen vor dem Zuschnitt festgestellt werden. Nach dem Zuschnitt kann eine Beanstandung nicht zum Schadenersatz angemeldet werden, dies gilt insbesondere für fertige Artikel.

Technisch unvermeidbare Steppabweichungen (z.B. Spulenansätze oder sonstige technische Mängel) sind gekennzeichnet und müssen vor dem Zuschnitt berücksichtigt werden. Für Stretchartikel sind die für die verwendeten Materialien maßgebenden Pflegevorschriften einzuhalten bzw. auf diese hinzuweisen. Reklamationen aus Nichtbeachtung dieser Pflegevorschriften können nicht angenommen werden.

Beanstandungen: Diese sind nur innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware zulässig. Mangel eines Teiles berechtigen nicht zu Beanstandung der gesamten Lieferung. Wir haben in jedem Falle das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung. Schriftliche Mitteilung an den Hersteller ist Grundlage für die Berechtigung von Beanstandungen.

Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
  3. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
    Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
    Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
  5. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt 4 auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
  6. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  8. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach seiner Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

Abänderungen vorstehender Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

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